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KI-TRANSPARENZ · PRAXISWISSEN

Müssen KI-generierte Bilder auf Websites gekennzeichnet werden?

Nicht jedes KI-Bild löst dieselbe Kennzeichnungspflicht aus. Entscheidend sind Ihre Rolle, die Art des Bildes und der Verwendungskontext. Besonders wichtig ist die Offenlegung bei Deepfakes. Eine freiwillige Bildunterschrift kann darüber hinaus für Klarheit sorgen.

Inhaltlich verantwortlich: Christopher Funke. Quellenprüfung: . Privates Informationsangebot, keine individuelle Rechtsberatung.

Praktische Prüfschritte für KI-Inhalte auf Websites

Welche Pflichten sind zu unterscheiden?

Die EU-Kommission nennt den 2. August 2026 als Anwendungsbeginn der Transparenzpflichten. Sie unterscheidet zwischen technischen Markierungen durch Anbieter generativer KI-Systeme und der Offenlegung bestimmter Inhalte durch deren Betreiber. Das ist keine pauschale Pflicht, jedes KI-Bild auf jeder Website mit demselben Hinweis zu versehen. Quelle: EU-Kommission, Transparenzkodex.

Nach Artikel 50 Absatz 2 betreffen maschinenlesbare Markierungen zunächst die Anbieter der erzeugenden Systeme. Absatz 4 betrifft unter anderem Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren. Ob Sie nur ein Werkzeug nutzen oder selbst als Anbieter auftreten, muss für den konkreten Einsatz geklärt werden. Quelle: Artikel 50 im offiziellen AI Act Service Desk.

Was ist mit Deepfake gemeint?

Artikel 3 Nummer 60 erfasst künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Audio- und Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt oder wahr erscheinen können. Auch ein Bild ohne prominente Person kann deshalb prüfungsbedürftig sein. Quelle: Artikel 3, Definitionen.

Drei praktische Prüffälle

Die Fälle sind Orientierungshilfen, keine abschließenden rechtlichen Bewertungen. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und weitere Vorgaben können unabhängig von einer KI-Kennzeichnung relevant sein.

Wo sollte ein Hinweis stehen?

Artikel 50 Absatz 5 verlangt bei den dort erfassten Informationen eine klare, unterscheidbare und zugängliche Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation. Als praktische Umsetzung bietet sich eine sichtbare Bildunterschrift im unmittelbaren Zusammenhang an. Ein versteckter Alt-Text oder ein nur separat erreichbarer Impressumstext ist dafür keine verlässliche alleinige Lösung. Quelle: Artikel 50 Absatz 5.

Beispielformulierungen, an den tatsächlichen Inhalt anzupassen: „KI-generierte Illustration; keine Aufnahme der Veranstaltung“ oder „Mit KI bearbeitet: Hintergrund ersetzt“. Alt-Texte beschreiben weiterhin den für das Verständnis relevanten Bildinhalt. Prüfen Sie die sichtbare Beschriftung auch auf dem Smartphone.

Gibt es Ausnahmen?

Artikel 50 enthält differenzierte Ausnahmen und Sonderregeln, etwa für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke. Das ist kein genereller Verzicht auf Offenlegung. Die Ausnahme für bestimmte redaktionell geprüfte Texte darf nicht pauschal auf Bilder übertragen werden. Quelle: Artikel 50 Absatz 4.

Ein einfacher Freigabeprozess

  1. Bild, Herkunft und KI-Bearbeitung dokumentieren.
  2. Verwendungszweck, dargestellte Personen oder Ereignisse und mögliche Fehlinterpretationen prüfen.
  3. Verantwortliche Person für die Einordnung bestimmen; Zweifelsfälle fachlich prüfen lassen.
  4. Falls erforderlich, passende Offenlegung sichtbar und zugänglich platzieren.
  5. Mobile Darstellung kontrollieren und Freigabe mit Datum festhalten.
Quellenstand und Grenzen

Der offizielle Service Desk weist darauf hin, dass sein angezeigter Gesetzestext noch nicht alle Änderungen des Digital Omnibus abbildet. Die aktuelle Kommissionsübersicht bestätigt die oben beschriebene grundsätzliche Trennung. Dieser Beitrag ist eine praktische Orientierung, keine vollständige Prüfung sämtlicher Übergangsregeln oder Einzelfälle. Für verbindliche Entscheidungen sind der geltende Gesetzestext und gegebenenfalls qualifizierte Rechtsberatung maßgeblich.

Offizielle Quellen

Weiterlesen: KI für Verbände: konkrete Arbeitsabläufe.

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